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BGH·VII ZR 887/21·01.02.2023

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus einem vor dem 1.12.2020 gefassten Vergemeinschaftungsbeschluss. Der BGH verweist auf seine frühere Entscheidung (V ZR 213/21) und verneint damit die grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da die Berufungsgründe mit der BGH-Rechtsprechung im Einklang stehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund, da BGH-Rechtsprechung die Streitfrage bereits geklärt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 ergangenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, bleibt auch nach Inkrafttreten von § 9a Abs. 2 WEG bestehen.

2

Die Fortgeltung der Prozessführungsbefugnis erstreckt sich sowohl auf kaufvertragliche Nachbesserungsansprüche als auch auf werkvertragliche Nacherfüllungs- und Kostenvorschussansprüche (§ 634 Nr.1 und Nr.2, § 637 Abs.3 BGB).

3

Eine Revision ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt; liegt zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits eine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, fehlt es regelmäßig an der grundsätzlichen Bedeutung und an Aussicht auf Erfolg.

4

Steht die Begründung des Berufungsgerichts im Einklang mit der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung, besteht für die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist zurückzuweisen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 9a Abs 2 WoEigG§ WEMoG§ 634 Nr 1 BGB§ 634 Nr 2 BGB§ 637 Abs 3 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. November 2021, Az: I-21 U 108/20

vorgehend LG Wuppertal, 24. November 2020, Az: 1 O 143/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 200.000 €

Gründe

1

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.

2

Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21,NJW 2023, 217).

3

Die Revision der Beklagten hat auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

PampKartzkeSacher
HalfmeierJurgeleit