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BGH·VII ZR 886/21·24.04.2024

Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach § 544 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und die Beklagte richteten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat beide Beschwerden zurückgewiesen und die Begründung der Entscheidung unter Verweis auf § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht geeignet wäre. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 92, 101 ZPO; bei Nebeninterventionen können Kostenanteile zugewiesen und der Streithelfer zur Tragung seiner eigenen Kosten herangezogen werden.

4

Bei mehreren Beschwerdeführern oder Beteiligten kann das Gericht die Kostenverteilung prozentual festlegen und dabei Umstände des Verfahrens und den Streitwert berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Dezember 2021, Az: I-23 U 81/21, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 3. März 2021, Az: 14e O 150/15

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2021 werden zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %; die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin zu 77 %, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 187.643,38 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

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