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BGH·VII ZR 885/21·01.06.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 885/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer ausführlichen Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil die Eingaben nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision erfordert die substantiiert dargelegte Darlegung, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder eine Fortbildung bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer schriftlichen Entscheidungsbegründung verzichten, wenn die Beschwerde nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die zurückweisende Entscheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt regelmäßig zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die unterliegende Partei; hierauf hat das Gericht unter Hinweis auf §§ 97, 101 ZPO entscheiden.

4

Zur Durchsetzung der Revisionszulassung müssen die vorgebrachten Einwendungen entscheidungserhebliche Gesichtspunkte substantiiert aufzeigen; bloße Rechtsrügen ohne substantielle Darlegung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 12. November 2021, Az: 7 U 52/21, Urteil

vorgehend LG Neubrandenburg, 27. November 2019, Az: 3 O 578/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 25.000 €

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