Themis
Anmelden
BGH·VII ZR 884/21·19.07.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine schriftliche Begründung wurde nicht erteilt, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterlassen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach den Vorschriften der ZPO kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO), sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

4

Für das Beschwerdeverfahren kann ein Gegenstandswert festgesetzt und im Tenor ausgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 9. November 2021, Az: 9 U 6562/20 Bau, Urteil

vorgehend LG München I, 20. Oktober 2020, Az: 5 O 16204/15

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 24.318,43 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

Sacher Brenneisen