Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der BGH wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung Abstand, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
Abstrakte Rechtssätze
Der BGH kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe für die Revision nicht substantiiert dargetan werden.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der vom Gericht angegebene Gegenstandswert dient der Bemessung der Verfahrenskosten und ist in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 18. November 2021, Az: 2 U 1877/20, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 16. November 2020, Az: 4 O 384/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 95.419,34 €
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