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BGH·VII ZR 88/22·21.08.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs.6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrecht (Rechtsmittelrecht)KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 2 wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Zentral war, ob die Beschwerde zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen kann. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, da eine solche nicht klärend beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs.6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgelegten Ausführungen nicht substantiiert darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind oder eine für die Rechtsentwicklung relevante Klärung erwarten lassen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, sofern der Beschwerde keine Erfolgsaussichten zukommen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof berührt nicht die materiell-rechtliche Entscheidung des Berufungsgerichts, sondern beendet lediglich den prozessualen Überprüfungsweg der Revisionszulassung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 23. März 2022, Az: 28 U 3227/21 Bau, Beschluss

vorgehend LG Traunstein, 27. April 2021, Az: 2 O 2905/18

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 155.000 €

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