Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG und beantragen deren Zulassung beim BGH. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht zugleich von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 29.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; von Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Kläger tragen Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 10. November 2021, Az: 4 U 40/21, Beschluss
vorgehend LG Lüneburg, 29. April 2021, Az: 4 O 145/20
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 29.000 €
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