Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 87/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Köln. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Regelung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 15. Januar 2021, Az: I-19 U 15/20, Urteil
vorgehend LG Köln, 28. Januar 2020, Az: 5 O 67/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 236.479,03 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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