Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 866/21)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine ausführliche Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO, Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind oder nicht erfüllt erscheinen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer; hierzu zählen auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert festzusetzen, der für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 10. November 2021, Az: 2 U 63/20, Urteil
vorgehend LG Saarbrücken, 30. Januar 2020, Az: 15 O 318/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Borris Brenneisen