Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Zulassungsgründe für die Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Berechnung von Kosten und Gebühren zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 13. September 2021, Az: I-7 U 128/20, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2021, Az: I-7 U 128/20, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 3. Juni 2020, Az: 4 O 8/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.092,46 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher