Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren. Von einer ausführlichen Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei Entscheidungen über die Zulassung der Revision ist der Gegenstandswert anzugeben, soweit er für Kostenfestsetzungen von Bedeutung ist.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. September 2021, Az: 7 U 35/15, Urteil
vorgehend LG Berlin, 26. Januar 2015, Az: 101 O 174/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.894,33 €
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