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BGH·VII ZR 851/21·15.03.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine solche nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsauflagen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; insoweit können ihr auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten auferlegt werden (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 28. September 2021, Az: 9 U 1739/20 Bau, Urteil

vorgehend LG München I, 26. Februar 2020, Az: 18 O 9535/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 420.000 €

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