Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 849/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Kosten der Beschwerde der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Fehlen substantielle oder neue Einwendungen, die für die Zulassung der Revision relevant wären, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde ohne weitere Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 1. September 2021, Az: I-16 U 20/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 30. Juni 2021, Az: I-16 U 20/21
vorgehend LG Aachen, 12. Januar 2021, Az: 12 O 301/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.724,63 €
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