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BGH·VII ZR 847/21·12.06.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (ZPO §544 Abs.6)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Das BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe vorgetragen wurden. Eine Begründung wurde unter Hinweis auf § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsbedingungen beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gegenstandswert: 234.440 €).

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert darlegt.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt regelmäßig der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dies schließt auch durch Nebenintervention entstandene Kosten ein, soweit keine abweichende Regelung greift (vgl. §§ 97, 101 ZPO).

4

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht festzusetzen und kann den wirtschaftlichen Gegenstand des Ausgangsverfahrens widerspiegeln.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 7. September 2021, Az: 4 U 44/17, Urteil

vorgehend LG Schwerin, 16. März 2017, Az: 4 O 131/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer des Klägers, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 234.440 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Borris