Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Beklagte trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann ohne nähere Ausführungen getroffen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erkennbar gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 14. September 2021, Az: 4 U 41/20, Urteil
vorgehend LG Hildesheim, 4. Februar 2020, Az: 6 O 324/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 90.966,80 €
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