Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 844/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich Nebeninterventionskosten.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich Nebeninterventionskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; hierzu gehören nach den §§ 97, 101 ZPO auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten.
Der Gegenstandswert für Kostenfestsetzungen ist anhand des Streitwerts der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeit zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. November 2021, Az: I-23 U 223/20, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 24. August 2021, Az: I-23 U 223/20, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Juli 2021, Az: I-23 U 223/20, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 20. November 2020, Az: 14e O 154/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.288,96 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris