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BGH·VII ZR 84/24·29.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§544 Abs.6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verweigerte eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen Nichtzulassung erfolgt durch Beschluss des BGH; eine ausführliche Begründung ist nur erforderlich, soweit sie für die Klärung der Rechtsfrage der Revisionszulassung substanziell beiträgt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 9. April 2024, Az: 2 U 56/23, Urteil

vorgehend LG Saarbrücken, 16. Mai 2023, Az: 3 O 203/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 41.738,76 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Hannamann