Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 84/23)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendete sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Nürnberg. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargelegt sind.
Das Gericht kann von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 8. März 2023, Az: 2 U 929/21, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 11. März 2021, Az: 12 O 1142/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 50.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher