Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Absehen von Begründung (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 6. August 2021, Az: 7 U 9/21, Urteil
vorgehend LG Neubrandenburg, 5. April 2017, Az: 2 O 301/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 80.000 €
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