Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 834/21)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, da eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsbedingungen beitragen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben; Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 24. August 2021, Az: 23 U 64/19, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 19. März 2019, Az: 7 O 127/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 275.931,07 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris