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BGH·VII ZR 833/21·10.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 833/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Nürnberg ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Juli 2021, Az: 13 U 453/21, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 7. Mai 2021, Az: 13 U 453/21

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 18. Januar 2021, Az: 12 O 3717/20

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 78.710,40 €

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