Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Er ließ eine Begründung weg, da eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision durch das OLG München vom BGH abgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterlassen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschwerdeentscheids absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dient der Überprüfung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts und ist vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 8. März 2022, Az: 28 U 9184/21 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 17. Dezember 2021, Az: 14 HKO 4100/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 265.000 €
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