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BGH·VII ZR 831/21·14.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerden gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte richteten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH hat beide Beschwerden zurückgewiesen. Eine Begründung unterblieb, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten wurden anteilig verteilt (10% Klägerin, 90% Drittwiderbeklagter).

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), Kostenanteile 10%/90%.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden richtet sich die Kostenentscheidung nach den Vorschriften über die Kostenverteilung; das Gericht kann die Gerichtskosten anteilig zwischen den Beteiligten zuordnen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 12. August 2021, Az: 7 U 144/20, Urteil

vorgehend LG Köln, 25. September 2020, Az: 37 O 10/14

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2021 werden zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu einem Zehntel und der Drittwiderbeklagte zu neun Zehnteln; im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

Gegenstandswert: bis 230.000 €

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