Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 829/21)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterblieb (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargelegt werden.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. August 2021, Az: 14 U 262/20, Urteil
vorgehend LG Osnabrück, 6. November 2020, Az: 14 O 283/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 95.171,47 €
Halfmeier Kartzke Jurgeleit
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