Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer ausführlichen Begründung wurde abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO unterblieben; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 17. August 2021, Az: 10 U 423/20, Urteil
vorgehend LG Hechingen, 25. September 2020, Az: 5 O 68/14 KfH
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.661,87 €
Pamp Kartzke Sacher
Borris Brenneisen