Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug der Beklagte (Gegenstandswert: 400.000 €).
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt; von Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Wenn die Beschwerde keine zur Fortentwicklung der Rechtsprechung geeigneten oder entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen aufwirft, besteht kein Anlass zur ausführlichen Begründung durch den Bundesgerichtshof.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 4. August 2021, Az: 4 U 126/14, Urteil
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 26. Juni 2014, Az: 2 O 340/07
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 400.000 €
Pamp Halfmeier Sacher
Borris Brenneisen