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BGH·VII ZR 823/21·05.07.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen (BGH VII ZR 823/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung unterlassen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind bzw. nicht ersichtlich werden.

2

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erstattung einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 16. Juli 2021, Az: 13 U 1583/18

vorgehend LG Dresden, 31. August 2018, Az: 41 HKO 252/15

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 45.410 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher