Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen (BGH VII ZR 823/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung unterlassen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind bzw. nicht ersichtlich werden.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erstattung einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 16. Juli 2021, Az: 13 U 1583/18
vorgehend LG Dresden, 31. August 2018, Az: 41 HKO 252/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.410 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher