Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten (Gegenstandswert 75.000 €).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist vom Gericht zur Festsetzung der Kostenentscheidung anzugeben und kann für die Kostenbemessung herangezogen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Juli 2021, Az: I-5 U 147/20, Urteil
vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2020, Az: 2 O 322/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 75.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher