Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 82/22)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt die Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz und führt nicht zur Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 14. März 2022, Az: I-11 U 28/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 2. November 2021, Az: I-11 U 28/21, Beschluss
vorgehend LG Köln, 4. Dezember 2020, Az: 32 O 469/19
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 126.318,14 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Brenneisen