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BGH·VII ZR 80/23·24.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision nicht zugelassen (BGH VII ZR 80/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; durch Nebeninterventionen verursachte Kosten tragen die Streithelfer.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht ersichtlich sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, sofern eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden, trägt der Streithelfer selbst (vgl. § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 3. März 2023, Az: 21 U 102/21, Urteil

vorgehend LG Berlin, 7. Juli 2021, Az: 34 O 167/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 390.349,89 €

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