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BGH·VII ZR 80/22·16.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 80/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 27.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die zur Zulassung der Revision erforderlichen gesetzlichen Gründe nicht substantiiert dargetan werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Begründung eines Beschlusses verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; hierzu zählen auch durch eine Nebenintervention entstandene Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert ist in Beschlussverfahren festzusetzen und bildet die Grundlage für die Kostenentscheidungen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 4. April 2022, Az: 6 U 55/21, Urteil

vorgehend LG Hannover, 13. Juli 2021, Az: 9 O 99/17

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom4. April 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 27.000 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris