Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Schleswig‑Holsteinische OLG. Der BGH weist die Beschwerde zurück und lässt eine Begründung unter § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entfallen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. März 2022, Az: 8 U 24/21, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 16. Juli 2021, Az: 6 O 31/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher