Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kostentragung wurde der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist der Gegenstandswert anzugeben, da er für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 7. Mai 2020, Az: 15 U 126/19, Beschluss
vorgehend LG Heidelberg, 16. Oktober 2019, Az: 3 O 131/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 238.345 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris