Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Hamm ein. Das BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wurde mit 617.829,67 € festgestellt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung geeignet wäre.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem zugrundeliegenden Streitwert des vorangegangenen Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 15. Juni 2021, Az: I-24 U 74/20, Beschluss
vorgehend LG Münster, 22. April 2020, Az: 21 O 94/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 617.829,67 €
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