Erledigung und Kostenverteilung nach teilweiser Revisions- und Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Revision wurde durch Teilrücknahme der Beklagten (Antragsbeschränkung) und die Klage durch Teilrücknahme mit Einwilligung der Beklagten insgesamt erledigt. Das Gericht stellte die Gesamterledigung fest und regelte die Kosten: Erst- und Berufungsinstanz werden anteilig verteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens gesondert. Die Kosten der Säumnis trägt der Kläger. Der Streitwert für die Revision wurde auf 30.965 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Rücknahme der Revision und der Klage insgesamt erledigt; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen (Kläger trägt Kosten der Säumnis).
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann bei teilweiser Zurücknahme der Revision durch Antragsbeschränkung und teilweiser Klagerücknahme mit Einwilligung die Sache insgesamt als erledigt feststellen und über die Kosten entscheiden.
Bei Erledigung des Rechtsstreits sind die Kosten der ersten und zweiten Instanz gesondert und anteilig zwischen den Parteien zu verteilen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens können unabhängig von der Kostenverteilung der Vorinstanzen abweichend zugewiesen werden.
Die Kosten der Säumnis trägt die säumige Partei.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 22. Juni 2021, Az: 10 U 66/21
vorgehend LG Stuttgart, 17. Februar 2021, Az: 2 O 295/20
Tenor
Nachdem das Revisionsverfahren nach Teilrücknahme der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Teilrücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 10, VersR 2022, 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat - die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO).
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.965 € festgesetzt.
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