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BGH·VII ZR 773/21·05.10.2022

Erledigung und Kostenverteilung nach teilweiser Revisions- und Klagerücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Revision wurde durch Teilrücknahme der Beklagten (Antragsbeschränkung) und die Klage durch Teilrücknahme mit Einwilligung der Beklagten insgesamt erledigt. Das Gericht stellte die Gesamt­erledigung fest und regelte die Kosten: Erst- und Berufungsinstanz werden anteilig verteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens gesondert. Die Kosten der Säumnis trägt der Kläger. Der Streitwert für die Revision wurde auf 30.965 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Rücknahme der Revision und der Klage insgesamt erledigt; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen (Kläger trägt Kosten der Säumnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann bei teilweiser Zurücknahme der Revision durch Antragsbeschränkung und teilweiser Klagerücknahme mit Einwilligung die Sache insgesamt als erledigt feststellen und über die Kosten entscheiden.

2

Bei Erledigung des Rechtsstreits sind die Kosten der ersten und zweiten Instanz gesondert und anteilig zwischen den Parteien zu verteilen.

3

Die Kosten des Revisionsverfahrens können unabhängig von der Kostenverteilung der Vorinstanzen abweichend zugewiesen werden.

4

Die Kosten der Säumnis trägt die säumige Partei.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 565 Satz 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 22. Juni 2021, Az: 10 U 66/21

vorgehend LG Stuttgart, 17. Februar 2021, Az: 2 O 295/20

Tenor

Nachdem das Revisionsverfahren nach Teilrücknahme der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Teilrücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 10, VersR 2022, 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat - die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO).

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.965 € festgesetzt.

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