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BGH·VII ZR 770/21·26.04.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Gericht kann von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; hierzu gehören auch Kosten, die durch eine Nebenintervention auf der Gegenseite verursacht wurden (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

4

Streithelfer tragen ihre Kosten grundsätzlich selbst, sofern das Gericht keine abweichende Kostenregelung trifft.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 23. Juni 2021, Az: I-16 U 10/19, Urteil

vorgehend LG Köln, 6. Dezember 2018, Az: 86 O 17/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelfer der Klägerin tragen ihre Kosten selbst.

Gegenstandswert: 3.381.571,16 €

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