Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 757/21)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hanseatische OLG Hamburg. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung des Beschlusses wurde unterlassen, weil sie nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Die Revision ist nach § 544 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2021, Az: 8 U 53/18, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 20. Juli 2018, Az: 317 O 290/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 219.470,12 €