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BGH·VII ZR 747/21·24.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Begründungsverzicht)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassung/Nichtzulassungsbeschwerdezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Das BGH weist die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht gegeben sind. Eine ausführliche Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beitragen würde. Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Kosten trägt der Beschwerdeführer

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach den maßgeblichen Rechtssätzen nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; dies umfasst auch durch eine Nebenintervention verursachte Kosten (vgl. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Juli 2021, Az: I-23 U 108/20, Urteil

vorgehend LG Mönchengladbach, 17. April 2020, Az: 11 O 395/12

Tenor

Die Beschwerde des Klägers und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 41.390,75 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Graßnack Sacher