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BGH·VII ZR 746/21·11.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 746/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebeninterventionskosten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; keine Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht substantiiert dargelegt werden oder offensichtlich nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; hierzu gehören auch die nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO entstandenen Kosten durch eine Nebenintervention.

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert zur Kostenfestsetzung zu bestimmen, der in der Entscheidung anzugeben ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 29. Juni 2021, Az: 5 U 429/19, Urteil

vorgehend LG Bayreuth, 21. Oktober 2019, Az: 31 O 125/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 238.000 €

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