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BGH·VII ZR 7/23·06.12.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 7/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden und wandte sich mit Beschwerde an den BGH. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob eine Begründung des BGH der Klärung dienen würde. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch Nebeninterventionen entstandenen Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer; hierzu gehören auch die durch Nebeninterventionen auf Seiten der Erfolgsgegner verursachten Kosten (§§ 97, 101 ZPO).

4

Eine bloße Rüge der Nichtzulassung ohne substantiierten Vortrag zu den Zulassungsvoraussetzungen genügt nicht, um die Revision zuzulassen oder die Beschwerde erfolgreich zu machen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 24. November 2022, Az: 14 U 538/22, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 11. September 2022, Az: 14 U 538/22, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 1. Februar 2022, Az: 3 O 506/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 28.500,84 €

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