Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 71/22)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Zentral ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob die Entscheidung zu begründen ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, lässt eine Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO jedoch unter Hinweis auf ihre Ungeeignetheit weg. Der Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert: 80.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterlassen, Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Rechtsmittelgericht in der Entscheidung über die Zulassung der Revision von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen beiträgt, unter denen die Revision zuzulassen wäre.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kostenlast des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht kann im Tenor einen Gegenstandswert festsetzen; dieser ist für Gebühren- und Kostenfestsetzungen maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. Februar 2022, Az: 9 U 5403/21, Beschluss
vorgehend LG München I, 13. Juli 2021, Az: 5 O 12132/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 80.000 €
Pamp Kartzke Jurgeleit Pamp Brenneisen RinBGH Boris ist ortsabwesend und daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.