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BGH·VII ZR 71/20·10.06.2021

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 71/20)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Brandenburgische OLG ein. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht für erforderlich, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert: 97.535,40 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO); Kosten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der Bundesgerichtshof kann in der Entscheidung über die Beschwerde den Gegenstandswert zur Bestimmung der Kosten festsetzen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. April 2020, Az: 11 U 153/18, Urteil

vorgehend LG Neuruppin, 6. Juli 2018, Az: 31 O 40/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 97.535,40 €