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BGH·VII ZR 70/24·15.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht München. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, Beklagte trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 26. März 2024, Az: 28 U 7458/22 Bau e, Urteil

vorgehend LG München I, 27. Oktober 2021, Az: 24 O 8350/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 40.000 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Hannamann