Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Streitfrage war, ob die Zulassungs‑voraussetzungen vorliegen und ob eine Begründung der Zurückweisung erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde ab und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen substantiiert dargelegt werden.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; die Kostenfolge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine bloße Rüge der Nichtzulassung ohne hinreichende, substantielle Darlegung zulassungsrelevanter Rechtsfragen begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 15. März 2023, Az: I-19 U 75/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 2. Februar 2023, Az: I-19 U 75/22, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 10. Juni 2022, Az: 7 O 84/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 20.530,76 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann