Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 69/23)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung die Klärung nicht gefördert hätte. Der Kläger trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der im Beschluss festgestellte Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung maßgeblich und wird im Verfahren angegeben (hier: 62.756,73 €).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 6. März 2023, Az: 21 U 15/22, Urteil
vorgehend LG Gießen, 27. Januar 2022, Az: 4 O 31/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 62.756,73 €
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