Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 69/22)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitgegenstand war die Zulassung der Revision; der BGH wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert: 186.300 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb als nicht klärungsfördernd (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren kann das Gericht einen Gegenstandswert festsetzen, der der Kostenentscheidung zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 25. Februar 2022, Az: 21 U 1099/20, Urteil
vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2020, Az: 14 O 32/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 186.300 €
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