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BGH·VII ZR 67/22·21.06.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 67/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und ob eine Begründung des BGH hierzu erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung beitragen würde. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen; hierzu gehören auch durch eine Nebenintervention verursachte Kosten, soweit nicht besondere Regelungen dem entgegenstehen (§§ 97, 101 ZPO).

4

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht zu bestimmen und bildet die Grundlage für die Gebühren- und Kostenerhebung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. März 2022, Az: 12 U 169/21, Urteil

vorgehend LG Heilbronn, 27. Mai 2021, Az: 3 O 76/17

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 110.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Borris