Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Celle. Die zentrale Frage war, ob Revisionsgründe zur Zulassung vorliegen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden rechtlichen Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Begründung seines Beschlusses verzichten, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 23. Juni 2021, Az: 14 U 47/20, Urteil
vorgehend LG Lüneburg, 13. Februar 2020, Az: 4 O 161/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.682 €
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