Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 661/21)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen werden.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Begründung der Zurückweisung ist entbehrlich, wenn keine entscheidungserheblichen Ausführungen vorgetragen werden, die für die Frage der Revisionszulassung Bedeutung haben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 15. Juni 2021, Az: 9 U 631/20 Bau, Urteil
vorgehend LG München I, 17. Januar 2020, Az: 24 O 10960/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 96.907,50 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Borris