Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Naumburg. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert wurde mit 92.496,92 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Gericht hat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen; dieser Wert ist für die Kostenentscheidung maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. März 2022, Az: 2 U 35/21, Urteil
vorgehend LG Halle (Saale), 16. Februar 2021, Az: 4 O 113/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 92.496,92 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann